Um das Werk Rathgebers der Nachwelt zu erhalten, wurde die Valentin-Rathgeber-Stiftung ins Leben gerufen. Sie wurde mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 16.12.2009 Nr. 44-1222.00-17/09 gemäß §§ 80, 81 BGB als rechtsfähig anerkannt.
Zweck dieser Stiftung ist die Förderung der Erforschung des Lebens und Werkes, sowie die Erhaltung und Weiterverbreitung des musikalischen Werkes des Oberelsbacher Barockkomponisten Johann Valentin Rathgeber (1682-1750). Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von Neueditionen, wissenschaftlichen Arbeiten und Konzerten verwirklicht. Außerdem soll die Dokumentation über das Leben und Wirken von Johann Valentin Rathgeber in Oberelsbach gefördert werden, z.B. durch Exponate, durch Informationsschriften oder durch die Ausstattung des Rathgeber-Zimmers im Valentin-Rathgeber-Haus. Darüber hinaus kann sie in begründeten Fällen auch das musikalische und kulturelle Leben in Mainfranken unterstützen.
Da die Stiftung damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt, darf sie bei Zustiftungen Spendenbescheinigungen ausstellen.
Um das bisherige Grundstocksvermögen der Stiftung zu erhöhen, ist jede Spende herzlich willkommen. Nur durch die finanzielle Mithilfe Vieler läßt sich der Stiftungszweck dauerhaft erfüllen und ausweiten.
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Johann Valentin Rathgeber ist wohl der bedeutendste und bekannteste mainfränkische Komponist, der als genialster und produktivster Meister des Barocks unter den zahlreichen Klosterkomponisten seiner Zeit gilt. Um das Werk Rathgebers der Nachwelt zu erhalten, wird die nachfolgende Stiftung ins Leben gerufen.
Die Stiftung führt den Namen „Valentin-Rathgeber-Stiftung“. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Oberelsbach.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erforschung des Lebens und Werkes, sowie die Erhaltung und Weiterverbreitung des musikalischen Werkes des Oberelsbacher Barockkomponisten Johann Valentin Rathgeber (1682-1750).
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen in der genannten Reihenfolge verwirklicht:
a) Die Förderung des Werkes von Johann Valentin Rathgeber. Hierunter fallen
z. B.:
* Die finanzielle Unterstützung von Neueditionen.
* Die Förderung von Konzerten.
* Die finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Arbeiten.
* Die Förderung der Dokumentation über das Leben und Wirken von Johann
Valentin Rathgeber in Oberelsbach (z.B. Exponate, Informationsschriften,
Rathgeber-Zimmer im Valentin-Rathgeber-Haus).
b) Die Unterstützung des einschlägigen musikalischen und kulturellen Lebens
in Mainfranken.
(3) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstocksvermögen) ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ergibt sich aus der Anlage; diese ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Grundstocksvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Grundstocksvermögens,
2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden, insbesondere, soweit dies erforderlich ist, um das Grundstocksvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können. Die Werterhaltungsrücklage soll eingerichtet werden.
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsvorstand,
2. der Stiftungsrat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
(3) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Für den Sach- und Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Dem Stiftungsvorstand gehört Herr Stefan Gaß auf Lebzeiten an. Die beiden weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden von den Mitgliedern des Stiftungsrats nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 auf die Dauer von 4 Jahren bestellt; dies gilt auch für das dritte Mitglied des Stiftungsvorstands ab dem Ausscheiden von Herrn Stefan Gaß. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Beim Ausscheiden von Herrn Stefan Gaß wird das neu zu bestellende Vorstandsmitglied nur für den Rest der Amtszeit der beiden weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitgliedes auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt.
(2) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung alleine. Von den Beschränkungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStG kann der Stiftungsrat den Stiftungsvorstand im Einzelfall befreien.
(2) Der Stiftungsvorstand ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrats die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Aufgaben des Stiftungsvorstands sind insbesondere
1. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Grundstocksvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
2. die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege,
3. die Erstellung der Jahresrechnung (Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Stiftungsaufsichtsbehörde.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 11 dieser Satzung entsprechend. Der Stiftungsvorstand kann sich mit Zustimmung des Stiftungsrats eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Stiftungsrat besteht aus 5 beschließenden Mitgliedern.
1. Dem Stiftungsrat gehören auf Lebzeiten die Herren Berthold Gaß und Dr. Erasmus Gaß an. Beim Ableben geht die Mitgliedschaft jeweils auf einen Erben ebenfalls auf Lebzeiten über. Kann keiner der Erben die Mitgliedschaft im Stiftungsrat wahrnehmen oder wird die Mitgliedschaft von allen Erben abgelehnt, können die Erben eine dritte Person auf Lebzeiten oder jeweils für die Dauer der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates zum Mitglied im Stiftungsrat bestellen. Wiederbestellung ist zulässig. Soweit von den Erben nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ableben ein Mitglied benannt wird, bestellt der Vorstand der Valentin-Rathgeber-Gesellschaft ein Mitglied für den Rest der Amtszeit der weiteren Mitglieder. Soweit von den Erben ein Mitglied für die Dauer der Amtszeit der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates bestellte wurde, sind diese verpflichtet, spätestens vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates der Valentin-Rathgeber-Stiftung das für die nächste Amtszeit oder auf Lebzeiten bestellte Mitglied zu benennen. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied wegen Fristversäumung vom Vorstand der Valentin-Rathgeber-Gesellschaft bestellt wurde. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vorstand der Valentin-Rathgeber-Gesellschaft das neue Mitglied für die Dauer von 4 Jahren bestellen. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds kann die Valentin-Rathgeber-Stiftung den Erben eine angemessene Frist (mindestens drei Monate) für die Bestellung eines Nachfolgers setzen. Nummer 1 Satz 5 gilt entsprechend.
2. Der Präsident der Valentin-Rathgeber-Gesellschaft ist kraft Amts Mitglied des Stiftungsrates. Ist der Präsident der Valentin-Rathgeber-Gesellschaft identisch mit einem Mitglied des Stiftungsrats nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, bestimmt der Vorstand der Valentin-Rathgeber-Gesellschaft das dritte Mitglied des Stiftungsrats. Dieses muss Mitglied der Valentin-Rathgeber-Gesellschaft sein.
3. Zwei Mitglieder des Stiftungsrats werden von den Mitgliedern nach § 9 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 auf die Dauer von vier Jahren bestellt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrats im Amt.
(2) Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
(3) Die beschließenden Mitglieder des Stiftungsrats wählen aus den Mitgliedern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 einen Vorsitzenden und aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
(4) Der Stiftungsrat kann weitere beratende Mitglieder bestellen.
(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über
1. die Verwendung der Erträge des Grundstocksvermögens und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1;
2. die Jahresrechnung und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks, vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3;
3. die Entlastung des Stiftungsvorstands;
4. Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung, vgl. § 12.
(2) Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
(1) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei beschließende Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Der Stiftungsvorstand kann an der Sitzung des Stiftungsrats teilnehmen, auf Verlangen des Stiftungsrats ist er dazu verpflichtet.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der beschließenden Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen beschließenden Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.
(3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Wenn nicht mindestens ein Mitglied des Stiftungsrats nach § 9 Abs . 1 Nrn. 2 und 3 seinen Hauptwohnsitz in Oberelsbach hat, steht den Herren Berthold Gaß und Dr. Erasmus Gaß bzw. deren Rechtsnachfolger ein Vetorecht zu.
(4) Wenn kein beschließendes Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Die beratenden Mitglieder werden hierbei nicht beteiligt. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von vier beschließenden Mitgliedern des Stiftungsrats, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller beschließenden Mitglieder des Stiftungsrats. Der Stiftungsvorstand muss der Satzungsänderung bzw. der Aufhebung der Satzung zustimmen. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 14) wirksam.
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Markt Oberelsbach. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden.
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft.
(Anerkannt von der Regierung von Unterfranken mit RS vom 16.12.2009 Nr. 44-1222.00-17/09)
Stiftungssatzung | Stiftungssatzung der Valentin-Rathgeber-Stiftung Oberelsbach vom 23.11.2009 |
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Um das bisherige Grundstocksvermögen der Stiftung zu erhöhen, ist jede Spende herzlich willkommen. Nur durch die finanzielle Mithilfe Vieler läßt sich der Stiftungszweck dauerhaft erfüllen und ausweiten. Da die Stiftung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt, darf sie bei Zustiftungen Spendenbescheinigungen ausstellen.
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