Johann Valentin Rathgeber ist wohl der bekannteste mainfränkische Komponist, der als genialster und produktivster Kleinmeister des Barocks unter den zahlreichen Klosterkomponisten seiner Zeit gilt. Als süddeutscher Antipode Telemanns ist er ein wichtiges Bindeglied zwischen Barock und Klassik und eine Antwort auf die oft gestellte Frage, wie so kurz nach Bach Mozart möglich wurde. Bekannt wurde Rathgeber vor allem als Schöpfer des sogenannten „Augsburger Tafelconfectes“, einer Sammlung von vergnüglichen Liedern. Jedoch lag der Schwerpunkt seiner Arbeit auf Geistlicher Vokalmusik.
Die Wanderausstellung „Valentin Rathgeber (1682-1750). Leben – Werk – Bedeutung“ versucht in verschiedenen Themenfeldern dem Phänomen Rathgeber nachzuspüren, indem sie ihn in seine Zeit einordnet und den Kontext aufzeigt, in dem er gewirkt hat.
Im Unterschied zu vielen seine Zeitgenossen war Rathgeber in all seinem Schaffen sehr modern eingestellt. Er hat nicht nur einen neuen Personalstil geschaffen, der Leichtigkeit, Kürze und Lieblichkeit zu einer gelungenen Synthese zusammenbrachte, sondern auch immer ein Ohr für seine Kunden gehabt. So konnte er seine Kompositionen geschickt vermarkten. Gerade für kleinere Ensembles schuf er ansprechende Vokalmusik, die bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts vor allem im katholischen Raum sehr geschätzt und gepflegt wurde.
Rathgeber war europaweit tätig und fand Förderer in Deutschland, Schweiz, Österreich und Ungarn, die ihn bei der Publikation seiner Werke nachhaltig unterstützt haben. Auf insgesamt 25 Tafeln, zwei Vitrinen und mehreren freistehenden Exponaten werden folgende acht Themen behandelt:
1) Characterisierung des Zeitalters
2) Geburtsort und Jugendzeit
3) Zeit in Würzburg
4) Zeit in Banz
5) Rathgebers Werbetour
6) Mäzene und Förderer
7) Rathgebers Musik
8) Rathgeber Renaissance
Als Komponist lebt Rathgeber in seinen Werken weiter. Deshalb werden Audioguides angeboten, die auch Kostproben seiner Musik vorstellen. Ein ausführlicher Ausstellungskatalog schildert in allgemein verständlicher Sprache die einzelnen Themenfelder und liefert zahlreiche weiterführende Informationen
P. Valentin Rathgeber hat ein umfangreiches Oeuvre hinterlassen, von dem uns nur ein Bruchteil erhalten ist. Anders wie viele seiner Zeitgenossen hat sich Rathgeber durch die Veröffentlichung seines Werkes an breite Volksschichten gewendet. Diesen Markt hat der Ökonom Rathgeber sorgfältig studiert und schließlich auch meisterhaft bedient. Für die einfachsten Verhältnisse schrieb er anspruchsvolle Musik, die sich durchaus mit der Musik an Fürstenhöfen messen konnte. Es wäre sicherlich ein lohnenswertes Feld für die Musikwissenschaft, gerade die gesellschaftskritischen Aspekte des Werkes Rathgebers herauszuarbeiten.
Das gedruckte Werk Valentin Rathgebers ist nun erstmalig komplett im Ersten Deutschen Tabakpfeifenmuseum Oberelsbach gesammelt und kann dort bequem mittels CD-Rom eingesehen werden. Die von der Internationalen Valentin-Rathgeber-Gesellschaft e.V. erstellte Komplett-Zusammenstellung erleichtert erheblich weitere Forschungs- und Editionsarbeiten, da die in Stimmheften publizierten Werke Rathgebers meist an unterschiedlichen Orten zu finden sind.
Mittels dieser Komplett-Zusammenstellung war es möglich, die Incipits der Handschriften mit den Drucken zu vergleichen. Dadurch wurden noch 55 neue handschriftliche Werke gefunden.
Der Löwenanteil des Werkes Rathgebers besteht aus geistlicher Vokalmusik, geschrieben für die unterschiedlichsten Anlässe. Allein die Anzahl der Drucke ist überwältigend:
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164
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61
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42
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36
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16
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Psalmen
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15
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14
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13
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Requien
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11
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Miserere
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8
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6
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Tenebrae
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3
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Magnificat
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3
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2
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Libera
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2
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Komplet
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1
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insgesamt
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397
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An weltlicher Instrumental- und Vokalmusik hat Rathgeber noch folgende Werke veröffentlicht:
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60
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Tafelkonfekt
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39
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Instrumentalkonzerte
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24
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insgesamt
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123
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Neben den gedruckten Werken hat Rathgeber noch weitere Werke hinterlassen, die als Handschriften überliefert sind:
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Hymnen
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19
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Antiphonen
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14
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Offertorien
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7
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Litaneien
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6
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Messen
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5
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Magnificat
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2
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Psalmen
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1
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Requiem
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1
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insgesamt
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55
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Damit sind bislang 575 Werke von Rathgeber bekannt.
Alles in allem gilt das Urteil vom Benediktinerpater G. J. Schatt:
"Die übrigen musikalischen Kompositionen aber, die er nicht drucken ließ und die zum größten Teil religiös sind, bezeugen eine solche Fruchtbarkeit seines Geistes, daß kaum jemand glauben könnte, daß ein einziger Mann eine so vielseitige Tätigkeit entfalten konnte, wenn man es nicht gesehen hätte und vor Staunen starr geworden wäre."
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Die Internationale Valentin-Rathgeber-Gesellschaft e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung und Pflege von Kirchenmusik in Gottesdienst und Konzert. Unter "Förderung der Kirchenmusik" fällt vorzugsweise die Förderung der Erforschung des Lebens und Werkes, sowie die Erhaltung und Weiterverbreitung des musikalischen Werkes des Oberelsbacher Barockkomponisten Johann Valentin Rathgeber (1682-1750).
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Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet jedes Mitglieder bei seinem Beitritt selbst. Der jährliche Grundbeitrag beträgt 10 EURO. Es sind jährliche Förderbeiträge in Höhe von 20, 30, 50 und 100 EURO möglich. Selbstverständlich kann die Höhe des Förderbeitrags jederzeit wieder geändert werden. Mit einem einmaligen Betrag in Höhe von 250 EURO können Sie eine Mitgliedschaft für 25 Jahre erwerben. Die Mitgliedsbeiträge sind als Spenden voll absetzbar.
Nachstehend können Sie unsere Vereinssatzung und den Aufnahmeantrag herunterladen. Der Aufnahmeantrag kann am PC ausgefüllt werden, ein Speichern ist jedoch leider nicht möglich. Bitte senden Sie uns den ausgedruckten und unterschriebenen Aufnahmeantrag per Post oder Telefax zu.
| Aufnahmeantrag | Aufnahmeantrag der Internationalen Valentin-Rathgeber-Gesellschaft Oberelsbach e.V. | |
| Vereinssatzung | Satzung der Internationalen Valentin-Rathgeber-Gesellschaft Oberelsbach e.V. |
Der Verein führt den Namen
Internationale Valentin-Rathgeber-Gesellschaft Oberelsbach e.V.
und hat seinen Sitz in Oberelsbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung und Pflege von Kirchenmusik in Gottesdienst und Konzert.
Unter "Förderung der Kirchenmusik" fällt vorzugsweise die Förderung der Erforschung des Lebens und Werkes, sowie die Erhaltung und Weiterverbreitung des musikalischen Werkes des Oberelsbacher Barockkomponisten Johann Valentin Rathgeber (1682-1750).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Als Mittel zur Erreichung der vorgenannten Zwecke dienen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Beihilfen und sonstige Zuwendungen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglieder des Vereins können werden:
1. Natürliche Personen
2. Personenvereinigungen
3. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahrs. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung im Beitragsrückstand, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Im Innenverhältnis wird aber vereinbart, daß der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten handeln darf.
2. Der erweiterte Vorstand im Innenverhältnis besteht aus Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, künstlerischem Leiter, Sekretär und bis zu drei Beisitzern. Der erweiterte Vorstand ist bereits mit Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister funktionsfähig, wenn bei Neuwahlen die übrigen Stellen nicht besetzt werden können. Die Positionen von Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister sind in diesem Fall vorrangig zu besetzen.
3. Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes beträgt vier Jahre vom Tage der Wahl an. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder bestellt.
4. Der künstlerische Leiter soll das C-Examen für Kirchenmusiker der katholischen Kirche besitzen. Ist dies nicht möglich, so hat er eine angemessene kirchenmusikalische Ausbildung nachzuweisen. Der künstlerische Leiter wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Er kann gleichzeitig Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister oder Sekretär sein.
Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 7 Ziffer 1.) zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
5. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,
2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands,
3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Anträge zur Mitgliederversammlung, die jedes Mitglied stellen kann, müssen drei Werktage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich begründet dem Vorstand eingereicht werden.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst Mitte Oktober, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vereinsmitglieder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftlich Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Valentin-Rathgeber-Stiftung Oberelsbach.
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