S A T Z U N G
der
"Internationalen Valentin-Rathgeber-Gesellschaft
Oberelsbach e. V."



§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen

Internationale Valentin-Rathgeber-Gesellschaft Oberelsbach e.V.

und hat seinen Sitz in Oberelsbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung durch ideelle und materielle Förderung und Pflege von Kirchenmusik in Gottesdienst und Konzert.

Unter "Förderung der Kirchenmusik" fällt vorzugsweise die Förderung der Erforschung des Lebens und Werkes, sowie die Erhaltung und Weiterverbreitung des musikalischen Werkes des Oberelsbacher Barockkomponisten Johann Valentin Rathgeber (1682-1750).

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Als Mittel zur Erreichung der vorgenannten Zwecke dienen Mitgliedsbeiträge, Spenden, Beihilfen und sonstige Zuwendungen.


§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden:

1. Natürliche Personen

2. Personenvereinigungen

3. Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahrs. Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung im Beitragsrückstand, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen und von der Mitgliederliste gestrichen werden.


§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstands vertreten. Im Innenverhältnis wird aber vereinbart, daß der Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten handeln darf.

2. Der erweiterte Vorstand im Innenverhältnis besteht aus Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister, künstlerischem Leiter, Sekretär und bis zu drei Beisitzern. Der erweiterte Vorstand ist bereits mit Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister funktionsfähig, wenn bei Neuwahlen die übrigen Stellen nicht besetzt werden können. Die Positionen von Präsident, Vizepräsident und Schatzmeister sind in diesem Fall vorrangig zu besetzen.

3. Die Amtszeit des erweiterten Vorstandes beträgt vier Jahre vom Tage der Wahl an. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird das neue Mitglied nur für den Rest der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder bestellt.

4. Der künstlerische Leiter soll das C-Examen für Kirchenmusiker der katholischen Kirche besitzen. Ist dies nicht möglich, so hat er eine angemessene kirchenmusikalische Ausbildung nachzuweisen. Der künstlerische Leiter wird von der Mitgliederversammlung bestellt. Er kann gleichzeitig Präsident, Vizepräsident, Schatzmeister oder Sekretär sein.


§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 7 Ziffer 1.) zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;

2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

5. Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer,

2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Berichts der Kassenprüfer, Entlastung des Vorstands,

3. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

4. Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

Anträge zur Mitgliederversammlung, die jedes Mitglied stellen kann, müssen drei Werktage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich begründet dem Vorstand eingereicht werden.


§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst Mitte Oktober, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Schriftform gilt durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.


§ 11 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vereinsmitglieder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftlich Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellung enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Valentin-Rathgeber-Stiftung Oberelsbach.

pdf Vereinssatzung Satzung der Internationalen-Valentin-Rathgeber-Gesellschaft Oberelsbach e.V.